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19.09.2017

Wahlordnung für den Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Niebüll 1. Änderung

B E K A N N T M A C H U N G

Wahlordnung für den Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Niebüll
1. Änderung

Aufgrund des § 4 Abs. 2 der Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Niebüll hat die Stadtvertretung der Stadt Niebüll folgende Wahlordnung beschlossen:

§ 1

Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates werden von den Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen finden im Zeitraum 20.11. bis 27.11. statt.

§ 2

(1) Das aktive Wahlrecht (Wahlberechtigung) besitzen alle jungen Menschen zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 22. Lebensjahr, das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) besitzen alle jungen Menschen zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 22. Lebensjahr. Entscheidend ist, sowohl beim aktiven als auch beim passiven Wahlrecht, dass zum Zeitpunkt der Wahl die Person mit Hauptwohnsitz in Niebüll gemeldet ist oder eine Schule, allgemein- wie berufsbildend, in Niebüll besucht. Stichtag für das Wahlalter ist der letzte Tag der Wahl.

§ 3

Wahlorgane sind:

1. die Wahlleiterin oder der Wahlleiter,

2. der Wahlvorstand oder mehrere Wahlvorstände für den Wahlbezirk.

§ 4

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist Angehöriger der Verwaltung.

(2) Sie oder er beruft die Wahlvorstände, die aus Wahlberechtigten bestehen, und setzt nach Anhörung des zuständigen Fachausschusses und des Kinder- und Jugendbeirates den Zeitraum der Wahl fest. Die Wahl wird an bis zu drei aufeinander folgenden Tagen in den Schulen, sowie dem Haus der Jugend durchgeführt. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt die Örtlichkeiten und Öffnungszeiten der Wahllokale zur Durchführung der Wahl.

(3) Der Wahlvorstand muss aus einer Wahlvorsteherin/einem Wahlvorsteher, einer Schriftführerin/einem Schriftführer und mindestens einer Beisitzerin/einem Beisitzer bestehen.

§ 5

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter fordert erstmalig bis zum 56. Tag vor Beginn der Wahl die Wahlberechtigten zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Nach der ersten Wahl fordert die Wahlleiterin oder der Wahlleiter künftig bis zum 76. Tag vor Beginn der Wahl die Wahlberechtigten zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

(2) Die Wahl erfolgt aufgrund der von den Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschläge.

(3) Wahlvorschläge sind bis zum 28. Tage vor Beginn der Wahl an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter einzureichen.

(4) Jeder Wahlvorschlag muss in Blockschrift oder Maschinenschrift die wählbare Bewerberin oder den wählbaren Bewerber mit Vor- und Familiennamen, Anschrift und Geburtsdatum aufführen. Mit dem Wahlvorschlag muss die Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers eingereicht werden, dass sie oder er mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden und bereit ist, bei einer eventuellen Wahl ein Mandat im Kinder- und Jugendbeirat anzunehmen.

§ 6

(1) Die Wahlvorschläge werden von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter geprüft. Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er verspätet eingereicht wird oder den Anforderungen dieser Wahlordnung nicht entspricht.

(2) Nach Prüfung der Wahlvorschläge stellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Zulassung der Wahlvorschläge fest und gibt diese spätestens am 18. Tag vor Beginn der Wahl öffentlich bekannt.

§ 7

Spätestens am 14. Tag vor Beginn der Wahl wird jede und jeder Wahlberechtigte durch öffentliche Bekanntmachung und Aushang in den Schulen über die Durchführung der Wahl benachrichtigt. Die Bekanntmachung / Der Aushang soll enthalten:

1. die Angabe der Wahlräume mit den zugehörigen Öffnungszeiten,

2. die Angabe des Wahlzeitraumes,

3. die Aufforderung, bei der Wahl den Schüler-, Kinder-, Personalausweis oder Pass bereitzuhalten.

4. die Vorstellung der Kandidaten und Kandidatinnen mit Namen und ggf. Foto und Kurzbeschreibung.

§ 8

(1) Gewählt wird mit einem amtlichen Stimmzettel. Der Stimmzettel wird in Verantwortung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters hergestellt.

(2) Auf dem Stimmzettel werden die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge der Namen aufgeführt. Der Stimmzettel darf nur die Namen und Anschriften der Kandidatinnen und / oder Kandidaten enthalten.

§ 9

Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Dabei hat jede und jeder Wahlberechtigte bis zu 7 Stimmen. Diese Stimmen können auf die verschiedenen Kandidatinnen und / oder Kandidaten beliebig verteilt werden. Für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten kann dabei jedoch nur eine Stimme abgegeben werden.

§ 10

Ungültig sind Stimmen, wenn

1. der Stimmzettel als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,

2. der Stimmzettel keine Kennzeichnung enthält,

3. mehr als 7 Bewerberinnen und / oder Bewerber angekreuzt sind,

4. der Stimmzettel den Willen der oder des Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

5. der Stimmzettel einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

§ 11

(1) In den Kinder- und Jugendbeirat sind diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Sind bei der Vergabe des 7. Sitzes mehrere Bewerberinnen oder Bewerber mit gleicher Stimmenzahl vorhanden, so entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(2) Scheidet ein Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates aus oder verzichtet es auf sein Mandat, so geht dieses an die nächste nicht berücksichtigte Bewerberin oder an den nächsten nicht berücksichtigten Bewerber mit der höchsten Stimmzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt nach vorläufiger Prüfung der Wahlvorstände durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter.

§ 12

(1) Spätestens einen Monat nach der Wahl tritt der Kinder- und Jugendbeirat zu einer konstituierenden Sitzung zusammen. Wenn in dieser Zeit Schulferien sind, tritt der Kinder- und Jugendbeirat unverzüglich nach den Ferien zu einer konstituierenden Sitzung zusammen.

(2) Die Sitzung wird durch die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher einberufen und bis zur Wahl der Vorsitzenden / des Vorsitzenden von ihr oder ihm geleitet.

§ 13

Das Amt Südtondern ist berechtigt, die für die Durchführung der Wahl erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 10 Abs. 2 LDSG zu erheben. Zu den erforderlichen Daten gehören der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der Bewerberinnen und Bewerber.

§ 14

(1) Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Notwendige Änderungen dieser Wahlordnung werden von der Stadtvertretung nach Anhörung des Kinder- und Jugendbeirates beschlossen.

 

Niebüll, den 05.09.17

Stadt Niebüll

gez. Wilfried Bockholt

Der Bürgermeister (LS)