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05.03.2018

Beschluss der 4. vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 der Stadt Niebüll für das Gebiet zwischen Hauptstr., Peter-Schmidts-Weg und dem Osterweg (Grundstück Peter-Schmidts-Weg 3 und 5)

Bekanntmachung des Amtes Südtondern

 

Beschluss der 4. vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 der Stadt Niebüll

für das Gebiet zwischen Hauptstr., Peter-Schmidts-Weg und dem Osterweg (Grundstück Peter-Schmidts-Weg 3 und 5)

 

Die Stadtvertretung hat in der Sitzung am 14.09.2017 die 4.vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes Nr.18 der Stadt Niebüll für das Gebiet zwischen Hauptstr., Peter-Schmidts-Weg und dem Osterweg (Grundstück Peter-Schmidts-Weg 3 und 5) bestehend aus der Planzeichnung

(Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen.

Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt mit Beginn des 06.03.2018 in Kraft. Alle Interessierten können den Bebau­ungsplan und die Begründung von diesem Tage an in den Räumen der Amtsverwaltung Südtondern in 25899 Niebüll, Marktstr. 12, Zimmer 0.32 (Bauamt), während der Sprechstunden (Mo.-Fr. 08:00 – 12:00 Uhr und Do. 14:00 – 18:00 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich wurden der B-Plan und die Begründung ins Internet unter der Adresse: www.amt-suedtondern.de eingestellt und sind ebenfalls über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs.2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hin­gewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Form­vorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Be­zeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

 

Niebüll, den 28.02.2018

Amt Südtondern

Der Amtsdirektor

Im Auftrage

gez. Ricklef Nagel

 

Die vorgenannte Bekanntmachung wurde lt. Hauptsatzung der Stadt Niebüll am 05.03.18 im Nordfriesland Tageblatt veröffentlicht, sie ist ebenfalls im Internet unter www.amt- suedtondern.de/Bekanntmachungen bereitgestellt.